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Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

gültig ab 01.03.2016

§ 1. Geltung

Die nachstehenden allgemeinen Geschäfts- und Lieferungsbedingungen (GLB) gelten für alle - auch zukünftigen - Verträge und sonstigen Leistungen von Terra Bodenbeläge (Verkäufer). Bedingungen des Käufers verpflichten den Verkäufer auch dann nicht, wenn dieser ihnen nicht nochmals nach Eingang uns ausdrücklich widerspricht. Bei Kaufleuten gelten die GLB in Ergänzung der Gebräuche im holzwirtschaftlichen Verkehr (Tegernseer Gebräuche) darüber hinaus auch für erbrachter Beratungsleistungen, die nicht Gegenstand eines selbständigen Beratungsvertrages sind. Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass diese ausdrücklich und in schriftlicher Form als verbindlich bezeichnet wurden - im Internet enthaltenen Angebote sind stets freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden und Zusicherungen der Verkaufsangestellten, werden erst durch schriftliche Bestätigung des Verkäufers verbindlich. Der Käufer ist an seinen Auftrag - der Nichtkaufmann für 6 Wochen - gebunden.

§ 2. Angebot und Vertragsschluss

Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch den Verkäufer entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang ausgeführt werden. Dann gilt die Rechnung als Auftragsbestätigt. Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen bekannt, die nach pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, ist der Verkäufer berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Käufer nach dessen Wahl Zug um Zug Zahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurücksetzen, wobei die Rechnung für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden. Sämtliche angegebene Preise sind Nettopreise zuzüglich der jeweils gesetzlichen MwSt. sowie zuzüglich etwaiger, gesondert zu vereinbarender Transportkosten.

§ 3. Lieferung und Gefahrübergang

Für die Lieferungen des Verkäufers ist die Verladestelle Erfüllungsort. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers, auf den Käufer über. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfange zulässig. Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Verzuges - bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen vom Verkäufer nicht zu vertretenden Hindernissen, (Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Störung der Verkehrswege etc.) angemessen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichen Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Verkäufer dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer kann vom Verkäufer die Erklärung verlangen, ob er zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich der Verkäufer nicht unverzüglich, kann der Käufer zurücktreten. Schadenersatzansprüche kaufmännischer Kunden sind in diesem Fall ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen gelten für den Käufer entsprechend, falls die vorgenannten Hindernisse beim Käufer eintreten. Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Käufer verpflichtet, auf Verlangen des Verkäufers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrage zurücktritt und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangt.

§ 4. Zahlung

Wenn nicht anderes vereinbart, ist der Kaufpreis beim Empfang der Ware ohne Abzug sofort fällig. Der Käufer kommt auch ohne Mahnung des Verkäufers in Verzug, wenn er den Kaufpreis nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung bezahlt. Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz des bürgerlichen Gesetzbuchs zu verlangen. Ist der Käufer kein Verbraucher im Sinne des BGB beträgt der Zinssatz 8% über dem Basiszinssatz. Der Nachweis eines höheren Schadens durch den Verkäufer bleibt vorbehalten. Wechselzahlungen sind nur nach besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden stets nur zahlungshalber, nicht an Zahlung statt hereingenommen. Im Falle eines Schecks- oder Wechselprotestes kann der Verkäufer Zug um Zug unter Rückgabe des Schecks oder Wechsels sofortige Barzahlung verlangen. Ggf. gesondert zu vereinbarende Skonti werden nur bei fristgerechter Leistung sämtlicher Zahlungen des Käufers - auch aus früheren Lieferungen - gewährt. Gerät der Käufer durch Mahnung (§ 286 Abs. 1 BGB) in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, ist der Verkäufer nach vorheriger Mahnung berechtigt, die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Der Verkäufer kann außerdem die Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Eine Zahlungsverweigerung oder Zurückbehalt ist ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund bei Vertragsabschluss kannte. Dies gilt auch, falls er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass der Verkäufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen oder eine Garantie für den Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Im übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln oder sonstiger Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfang zurückbehalten werden. Über die Höhe entscheidet im Streitfall ein von der Industrie- und Handwerkskammer des Käufers benannter Sachverständiger. Dieser soll auch über die Verhandlung der Kosten seiner Einschaltung nach billigem Ermessen entscheiden. Kaufleute besitzen kein Leistungsverweigerungs-, Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht gegenüber Kaufpreis- und Werklohnansprüchen, es sei denn, dass die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind. Verbraucher können nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 5. Eigenschaften des Holzes

Holz ist ein Naturprodukt; seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat der Käufer seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung zu berücksichtigen. Die Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt keinerlei Reklamations- oder Haftungsgrund dar. Gegebenenfalls hat der Käufer fachgerechten Rat einzuholen.

§ 6. Mängelrüge und Gewährleistung

Der Käufer hat die empfangene Ware zu untersuchen alle erkennbaren Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen unverzüglich spätestens jedoch binnen 1 Woche nach Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige ausreichend ist. Wird Ware aus einer Falschlieferung verlegt oder eingebaut, kann der Kunde lediglich dann Nachlieferung von mangelfreier Ware verlangen, wenn er die ursprünglich gelieferte Ware unbeschädigt zurückgibt. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleibt § 377 HGB unberührt. Stellt der kaufmännische Kunde Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h., sie darf nicht gestellt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der IHK am Sitz des Käufers beauftragten Sachverständigen erfolgte. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Verkäufer berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen. Über einen bei einem Verbraucher eintretenden Gewährleistungsfall hat der kaufmännische Kunde den Verkäufer unverzüglich zu informieren.

§ 7. Allgemeine Haftungsbegrenzung

Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung - auch für leitende Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen - wird nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit gehaftet, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schäden. Dieser Ausschluss gilt nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt. Ein Haftung für fahrlässig Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit handelt. Eine Haftung für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, besteht jedoch dann, wenn diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Ereichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind (Kardinalpflichten). Hierfür jedoch nur, soweit die Schäden in typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Solange der Verkäufer seiner Verpflichtungen zur Nacherfüllung, insbesondere zur Behebung von Mängeln oder zur Lieferung einer mangelhaften Sache nachkommt, hat der Käufer kein Recht, eine Herabsetzung der Vergütung zu verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag zu erklären, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nacherfüllung vorliegt. Die Nacherfüllung kann nach der Wahl des Käufers durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Der Verkäufer ist berechtigt, die von dem Käufer gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Gegenüber kaufmännischen Kunden beträgt die Gewährleistungszeit für Mängel 1 Jahr, sofern § 10 dem nicht entgegensteht.

§ 8. Eigentumsvorbehalt

Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gem. §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmung. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an, Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die wertveräußerte Vorgehaltsware im Eigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anfallswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück, Schiff, Schiffswerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorgehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Absatz 9.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück, Schiff, Schiffswerk oder Luftfahrzeug des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks, von Grundstücksrechten, des Schiffes, Schiffswerkes oder Luftfahrzeugs entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 9.3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 3 bis 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorgehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3-5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufer hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abholung auch selbst anzuzeigen. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in der Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorgehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über. Wird über das Vermögen des Käufers ein Insolvenzverfahren eröffnet, hat der Verkäufer das Recht, vom Vertrag zurück zu treten.

§ 9. Bauleistungen

Bei allen Bauleistungen, einschließlich Montage, gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB, Teil B und C) in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung.

§ 10. Schlussbestimmungen / Datenschutz

Die Parteien sind sich darüber einig, dass mündliche Nebenabreden nicht getroffen wurden. Zukünftige Änderungen und/oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenen Streitigkeiten, ist, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Sitz zu verklagen. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Sollte irgendeine dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt. Die Parteien sind vielmehr verpflichtet, in einem solchen Fall die unwirksame Bestimmung durch eine andere Regelung zu ersetzen, die dem ursprünglich gewünschten Vereinbarungszweck in wirtschaftlicher Weise am nächsten kommt. Dasselbe gilt, falls sich eine Lücke offenbaren sollte Der Käufer wird hiermit davon informiert, dass der Verkäufer die im Rahmen der Geschäftsbedingungen gewonnen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.